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INFO Wichtige Hinweise zu Reifenumrüstungen an SUZUKI KrafträdernDie Reifenumrüstbescheinigungen sind grundsätzlich nur gültig für Motorräder, die von der SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND vertrieben wurden und dem Serienzustand gemäß Allgemeiner bzw. EU-Betriebserlaubnis entsprechen. Dies gilt besonders hinsichtlich Serienfelgen, ggf. serienmäßiger Verkleidung und - soweit nicht anders vermerkt - Motorleistung.
Die Alternativbereifungen sind von der Fa. SUZUKI empfohlene Reifenkombinationen. Sofern keine Marken- und Profilbindung festgeschrieben ist, kann das Fabrikat frei gewählt werden. Soweit in den Fahrzeugpapieren vermerkt und in der Freigabebescheinigung nicht anders angegeben, ist hierbei nur die paarweise Verwendung von Reifen eines Herstellers zulässig. In anderen Fällen wird dies empfohlen. Mischbereifungen, d. h. die Kombination von Diagonalreifen mit Radialreifen sind nur zulässig, wenn dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist oder wenn eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wird. (§36 (2a) StVZO in Verbindung mit Erläuterung 45). Bitte beachten Sie, dass die Freigaben für Reifen mit auch nur geringen Abweichungen von der angegebenen Profil- und Geschwindigkeits- Bezeichnung nicht gültig sind. Unproblematisch sind höhere Geschwindigkeits- und / oder Tragfähigkeitswerte nur dann, wenn keine Marken- und Profilbindung besteht. Unproblematisch sind grundsätzlich auch zusätzliche oder fehlende M/C Kennzeichnungen, solange es sich eindeutig erkennbar um Zweiradreifen mit runder Kontur handelt. Mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 75 im Jahr 1998 hat sich die
Kennzeichnung der V-, VB-und ZR-Reifen geändert. (Zusätzliche Angabe von
Tragfähigkeitszahl und Geschwindigkeitskennung, z.B. (73W)). Solange diese
Kennzeichnung nicht in den Bescheinigungen erscheint, ist sie nicht relevant.
Sofern Sie jedoch genannt wird, ist sie Unterscheidungsmerkmal zu einem optisch
ähnlichen, aber konstruktiv u. U. sehr unterschiedlichen Reifentyp und muss
daher exakt wie in der Bescheinigung genannt auf dem Reifen vorhanden sein.
(Siehe unten, Beispiele) In Zweifelsfällen bezüglich der
Für Bereifungen, die von der SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND nicht
getestet und freigegeben
Vor Verwendung von Schlauchlos-Reifen mit Schlauch auf Schlauchlos-Felgen ist eine entsprechende Freigabe des Reifenherstellers anzufordern. Dabei sind grundsätzlich Reifen und Schlauch desselben Herstellers zu verwenden. Die schlauchlose Verwendung von Schlauchtyp-Reifen ist nicht zulässig. Es ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Freigängigkeit der Reifen unter allen Betriebsbedingungen gewährleistet ist. Beachten Sie bitte auch die im Fahrerhandbuch angegebene Mindestprofiltiefe. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt für Krafträder 1,6 mm, für Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas) 1,0 mm in den Hauptprofilrillen auf ca. ¾ der Breite der Lauffläche. (§36 (2) StVZO und Erl. 24 zu §36 StVZO). Der Betrieb von Fahrzeugen mit darüber hinaus abgefahrenen Reifen wird gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 50,- EURO und drei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Dabei ist unerheblich, ob ein oder mehrere Reifen unzulässig abgefahren ist/sind. Der jeweilige - ggf. den Betriebsbedingungen anzupassende - Reifenluftdruck ist ebenfalls dem Fahrerhandbuch zu entnehmen.
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