SUZUKI   SV 1000 N / S

Wir liefern viele Teile, eine ganze Menge Tips und  Zubehör zu Top Preisen mit viel Know How

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R E  I  F  E  N

Um die Aktuellen Freigaben zu bekommen einfach bei www.SUZUKI.de schauen. Es ändert sich schon manchmal etwas. Die aktuellen Links zu fast allen Reifenherstellern stehen bei www.GASHAND.de unter REIFEN.
 

Serienfelgen - Grösse  Vorn / Hinten

 

Hersteller

V-orn/H-inten
Größe-Bezeichnung-

Unterschiede gibt es immer.sonst wäre es ja Langweilig
Bridgestone
BT 011Radial F oder BT20 F radial
V 120/70ZR17 Ein Neutraler Reifen der überall gut funktioniert. Leichtes Aufstellmoment beim bremsen in Schräglage, gute Nasshaftung. Hält gut. Beste Allroundeigenschaften.
BT 020 U Radial H 180/55ZR17
Metzeler
Sportec M1 Steel Radial front
V Sportlich, mit guten Hafteigenschaften, daraus resultierend hoher Verschleiß.
Neutrales Handling,
Sportec M1 Steel Radial H
Michelin
Pilot Sport E
V Sportlicher Reifen mit guter Stabilität und neutralem Fahrverhalten. Mit weniger Profil schlechtere Funktion
Pilot Sport L H  
Alternativreifen, evtl. mit Freigabe des Herstellers
Avon V  
  H  
Michelin V  
  H  
Pirelli V  
  H  
 

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INFO

Wichtige Hinweise zu Reifenumrüstungen an SUZUKI Krafträdern

Die Reifenumrüstbescheinigungen sind grundsätzlich nur gültig für Motorräder, die von der SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND vertrieben wurden und dem Serienzustand gemäß Allgemeiner bzw. EU-Betriebserlaubnis entsprechen. Dies gilt besonders hinsichtlich Serienfelgen, ggf. serienmäßiger Verkleidung und - soweit nicht anders vermerkt - Motorleistung.


Für "ältere" Modelle, die im aktuellen Verkaufsprogramm nicht mehr aufgeführt sind, erstellt die SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND keine neuen Reifenfreigaben. Dies ist in aller Regel auch bei anderen Motorradherstellern und -Importeuren so üblich. Für die meisten älteren SUZUKI Modelle haben die Hersteller bzw. Importeure von Reifen in eigener Regie Reifen getestet und entsprechende kostenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen erstellt. Wenden Sie sich also bitte bezüglich der Freigabe aktueller Reifen für ältere SUZUKI Motorräder an die entsprechenden Reifenfirmen. Üblicherweise sind diese Informationen auch auf den Homepages der Reifenfirmen zu finden. Bezüglich der Gültigkeit von Bescheinigungen für SUZUKI Modelle vor 1997, die in der ungedrosselten Ausführung über mehr als 72 bzw. 74 kW Motorleistung verfügen, ziehen Sie bitte die Bescheinigung "Offenleistung" (siehe Typenübersicht) heran.


Kopien aller Bescheinigungen sind auch gültig ohne Originalstempel und Originalunterschrift eines Händlers oder einer anderen Stelle. Das entsprechende Feld auf den bisherigen Bescheinigungen wurde ersetzt durch den Hinweis auf das Original der Bescheinigungen hier auf http://www.suzuki.de. Andere als in der jeweils neuesten Fassung aufgeführte Reifenkombinationen sind nicht zulässig. Wir empfehlen, von Zeit zu Zeit die Aktualität Ihrer Reifenbescheinigung zu überprüfen.

Die Alternativbereifungen sind von der Fa. SUZUKI empfohlene Reifenkombinationen. Sofern keine Marken- und Profilbindung festgeschrieben ist, kann das Fabrikat frei gewählt werden. Soweit in den Fahrzeugpapieren vermerkt und in der Freigabebescheinigung nicht anders angegeben, ist hierbei nur die paarweise Verwendung von Reifen eines Herstellers zulässig. In anderen Fällen wird dies empfohlen. Mischbereifungen, d. h. die Kombination von Diagonalreifen mit Radialreifen sind nur zulässig, wenn dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist oder wenn eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wird. (§36 (2a) StVZO in Verbindung mit Erläuterung 45).

Bitte beachten Sie, dass die Freigaben für Reifen mit auch nur geringen Abweichungen von der angegebenen Profil- und Geschwindigkeits- Bezeichnung nicht gültig sind. Unproblematisch sind höhere Geschwindigkeits- und / oder Tragfähigkeitswerte nur dann, wenn keine Marken- und Profilbindung besteht. Unproblematisch sind grundsätzlich auch zusätzliche oder fehlende M/C Kennzeichnungen, solange es sich eindeutig erkennbar um Zweiradreifen mit runder Kontur handelt.

Mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 75 im Jahr 1998 hat sich die Kennzeichnung der V-, VB-und ZR-Reifen geändert. (Zusätzliche Angabe von Tragfähigkeitszahl und Geschwindigkeitskennung, z.B. (73W)). Solange diese Kennzeichnung nicht in den Bescheinigungen erscheint, ist sie nicht relevant. Sofern Sie jedoch genannt wird, ist sie Unterscheidungsmerkmal zu einem optisch ähnlichen, aber konstruktiv u. U. sehr unterschiedlichen Reifentyp und muss daher exakt wie in der Bescheinigung genannt auf dem Reifen vorhanden sein. (Siehe unten, Beispiele) In Zweifelsfällen bezüglich der
Reifenbezeichnungen ziehen Sie bitte die Handbücher der Reifenhersteller heran bzw. wenden Sie sich direkt an die Reifenfirmen.

Beispiele:

 

 

Bezeichnung in der Freigabe

Bezeichnung auf dem Reifen

Freigabe ist

 

 

 

180/55ZR17 BT 50 R

180/55ZR17 (73W) BT 50 R

gültig

180/55ZR17 BT 50 R (Radial)

180/55ZR17 (73W) BT 50 R (Radial) E

nicht gültig

190/50ZR17 BT 56 R (Radial) J

190/50ZR17 (73W) BT 56 R (Radial)

nicht gültig

180/55ZR17 (73W) Rennsport

180/55ZR17 73W Rennsport

nicht gültig

150/70VB17 V250 ME

55 150/70VB17 (69V) V250 ME 5 5

gültig

140/80V17 K655

140/80-17 69V K655

gültig

140/80V17 K655A

140/80V17 69V K655

nicht gültig

150/70VB17 V250 ME

55 150/70VB17 V270 ME 55

nicht gültig

Für Bereifungen, die von der SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND nicht getestet und freigegeben
wurden, kann keine Gewähr übernommen werden.


Reifen ab Produktionsdatum 01.10.1998 (40. KW 98; Kennzeichnung > DOT 408) sind nur in bau-artgenehmigter Ausführung mit entsprechenden Prüfzeichen (z.B. E4 75R 0000782) zulässig. Diese Prüfzeichen sind jedoch nicht in den Freigaben aufgeführt, da sie nicht spezifisch einem Reifentyp zugeordnet werden können.

Vor Verwendung von Schlauchlos-Reifen mit Schlauch auf Schlauchlos-Felgen ist eine entsprechende Freigabe des Reifenherstellers anzufordern. Dabei sind grundsätzlich Reifen und Schlauch desselben Herstellers zu verwenden. Die schlauchlose Verwendung von Schlauchtyp-Reifen ist nicht zulässig.

Es ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Freigängigkeit der Reifen unter allen Betriebsbedingungen gewährleistet ist.

Beachten Sie bitte auch die im Fahrerhandbuch angegebene Mindestprofiltiefe. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt für Krafträder 1,6 mm, für Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofas) 1,0 mm in den Hauptprofilrillen auf ca. ¾ der Breite der Lauffläche. (§36 (2) StVZO und Erl. 24 zu §36 StVZO). Der Betrieb von Fahrzeugen mit darüber hinaus abgefahrenen Reifen wird gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 50,- EURO und drei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Dabei ist unerheblich, ob ein oder mehrere Reifen unzulässig abgefahren ist/sind.

Der jeweilige - ggf. den Betriebsbedingungen anzupassende - Reifenluftdruck ist ebenfalls dem Fahrerhandbuch zu entnehmen.